Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre.
Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden.
Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener (Tilgungshemmung!).
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Eintragungen und Punktstände werden nach Ablauf der Tilgungsfristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. In der Überliegefrist befindliche Eintragungen und Punktstände werden nicht mehr in Auskünfte an Behörden einbezogen.
Quelle: Internetangebot des Kraftfahrt Bundesamts (Stand: 17.11.07)
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