Also meine Interpretation lautet: Verboten
Anscheinwaffen, trifft zu
Klingenlänge über 12cm trifft zu.
Mit einer stumpfen Klinge kann man immernoch stichverletzungen zufügen daher beachtet das ein VERSCHLOSSENES BEHÄLTNISS nötig ist nicht nur ein GESCHLOSSENES.
Ihr benötigt eine Tasche/Futteral mit eingebauten/anhänge Schloss. Dann seid ihr auf der sicheren Seite. So gillt es für Schusswaffen nur das dort der Zusatz entsteht Munition und Waffe getrennt zu transportieren.
Ein eingetragener Verein sollte eigentlich bescheid Wissen, schon alleine im Interesse der Mitglieder und um den Ruf der Sportart zu schützen.
Sonst wird so ein zwischenfall im Bus wieder von den Medien aufgebauscht wie man es vom Paintball und Airsoft kennt. Dann heißt es am Ende, mittelalterlicher Schwertkampf ist Amokauslöser.. <!-- s:roll: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_rolleyes.gif" alt=":roll:" title="Augen verdrehen" /><!-- s:roll: -->
Viel Spaß weiterhin beim Kämpfen =)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.