Text Size
Anmeldung

Überliegefrist

§ 29 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.

Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird.

In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgelstellen, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen. Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin/seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden.

Quelle: Internetangebot des Kraftfahrt Bundesamts (Stand: 17.11.07)

Benutzerbereich

Facebook Anbindung

Unser Twitter Feed

Basic authentication is not supported

Neuste Mitglieder

Das ist los bei uns..

Statistiken
Mitglieder
: 400
Gruppen
: 6
Diskussionen
: 2
Fotoalben
: 20
Fotos
: 88
Videos
: 17
Gruppenbeiträge
: 2
Aktivitäten
: 946
Pinwand Einträge
: 47

Beamtenkredit

Besucher online

2 Mitglied(er) und 23 Gäste online

Anmeldung / Registrierung